Inbetriebnahmeprüfung bzw.                   Prüfung nach wesentlicher Änderung


Nach dem Neubau einer Tankanlage wird heute eine "Erstmalige Prüfung zur Inbetriebnahme" gefordert*.

 

Es kommt vor, dass die zuständigen Behörden bei bislang ungeprüften Alt-Anlagen eine "nachträgliche" Inbetriebnahmeprüfung anordnen. Dies ist z.B. immer der Fall, wenn eine Region erstmals zum Wasserschutzgebiet erklärt wird.

 

Werden "wesentliche" Teile einer bestehenden Anlagen ausgetauscht oder umgebaut, ist eine "Prüfung nach wesentlicher Änderung" erforderlich. Als wesentlich gelten Änderungen, wenn dadurch bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale einer Anlage verändert werden.

 

Die Technische Regel wassergefährdender Stoffe 791-1 (TRwS 791-1) - Heizölverbraucheranlagen nennt im Anhang D Beispiele für wesentliche Änderungen

Die Regel führt auf:

  1. Ersetzen von unterirdischen oder nicht bau- oder typengleichen oberirdischen Tanks,
  2. Ersetzen von Sicherheitseinrichtungen durch solche mit anderer Wirkweise,
  3. Umbau von Ölleitungen von oberirdisch auf unterirdisch,
  4. Neuverlegung von Füll- oder Ölleitungen,
  5. Erneuern von Auffangraumbeschichtungen und Kunststoffbahnen,
  6. Einbau einer Leckschutzauskleidung,
  7. Umbau von Saug- auf Druckleitung,
  8. Ersetzen oder Nachrüsten von nicht bau- oder typengleichen Befüllsystemen.

 

Bei anderen Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.